Garantiebestimmungen:


  • 1. Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
    • 1.1 vom Hersteller nicht zugelassene Teile;
    • 1.2 Verbrauchsmaterialien wie Öle, Fette und andere Schmiermittel Frostschutz, Treibstoff, Klein- und Reinigungsmaterial, Chemikalien und Hydraulikflüssigkeit.
  • 2. Die Garantie erstreckt sich weiters nicht auf Schäden, die verursacht oder mitverursacht wurden durch:
    • 2.1 vorsätzlich oder fahrlässig unsachgemäße Behandlung;
    • 2.2 natürlichen, betriebs- und fahrbedingten Verschleiß
    • 2.3 äußere, nicht von uns vertretende Einflüsse, wie:
      • 2.3.1 Unfall;
      • 2.3.2 unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen;
      • 2.3.3 Brand, Explosion, Diebstahl, unbefugten Gebrauch;
      • 2.3.4 die Belastung des Fahrzeuges mit höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achslasten;
    • 2.4 die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder die dazugehörigen Übungs(Trainings)fahrten;
    • 2.5 die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
    • 2.6 die Änderung der ursprünglichen Fahrzeugkonstruktion, auch wenn diese Veränderung durch hiezu befugte Gewerbetreibende vorgenommen wurde und den Einbau von nicht vom Fahrzeughersteller zugelassenen Fremdprodukten oder Zubehörteilen;
    • 2.7  den Einsatz einer offenbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit dieser nicht in Zusammenhang steht (z.B. Weiterfahrt bei Ölverlust trotz Aufleuchten der Öldruckanzeige)
    • 2.8 folgende Umstände:
      • 2.8.1 an dem Fahrzeug sind die vom Garantiegeber im 6-Monatsintervall oder alle 15.000 km je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt – vorgeschriebenen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten nicht in dessen Werkstätte vorgenommen worden;
      • 2.8.2 der zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigende Schaden wurde nicht unverzüglich unter Bereitstellung des Fahrzeuges zur Reparatur gemeldet;
      • 2.8.3 der Garantieaufkleber bleibt nicht während der gesamten Garantiezeit am Fahrzeug (der fahrseitigen A-Säule) kleben.
  • 3. Für den Ausschluß der Garantie ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend, dass der Schaden auf eine der unter 2. angeführten Ursachen zurückzuführen ist.
  • 4. Der Käufer hat nach Maßgabe dieser Bedingungen Anspruch auf kostenlose Reparatur des garantiepflichtigen Schadens, wobei für
    • 4.1 die Abwicklung folgende Regeln gelten: Unverzüglich nach Erkennbarkeit eines garantiepflichtigen Schadens ist dieser vom Käufer beim Garantiegeber unter Bereitstellung des Fahrzeuges beim Garantiegeber geltend zu machen
    • 4.2 Die Reparaturen werden unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse durch Instandsetzung oder durch Ersatz der beschädigten Teile durch Neu- oder Gebrauchtteile ohne Berechnung der hierbei aufgewendeten Arbeits-, Material- und Frachtkosten unter Berücksichtigung von 4.5 und 5 durchgeführt.
    • 4.3 Ersetzte Teile gehen kostenlos in das Eigentum des Garantiegebers über.
    • 4.4 Würden die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit übersteigen, wie sie in einem solchen Schadensfall üblicherweise eingebaut wird, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den kostenlosen Einbau einer solchen Austauscheinheit.
    • 4.5 Nach Maßgabe der im folgenden angeführten Prozentsätze hat sich der Käufer an den Material- und Arbeitskosten einer Garantiereparatur zu beteiligen, wobei die den Prozentsätzen vorangestellte Kilometeranzahl die Betriebsleistung der betroffenen Aggregate im Zeitpunkt des Schadenseintrittes darstellt:
      • bis 50.000 km 0% bis 80.000 km 30%
      • bis 60.000 km 10% bis 100.000 km 40%
      • bis 70.000 km 20% über 100.000 km 50%
    • 4.6 Von der Garantie nicht gedeckt sind:
      • 4.6.1 Kosten für Test-, Meß- und Einstellarbeiten, soweit diese nicht in Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen
      • 4.6.2 Abstell- und Überstellungskosten
      • 4.6.3 Express- und Luftfrachtkosten erforderliche Ersatzteile und
      • 4.6.4 weitergehende Ansprüche, soweit deren Ausschluß gesetzlich zulässig ist.
  • 5. Die Höhe der durch die Garantie gedeckten Reparaturkosten wird durch den Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens begrenzt.
  • 6. Sämtliche, wie immer gearteten Ansprüche aus dieser Garantie sind bei sonstigem Ausschluß spätestens 12 Monate nach Auslieferung dem Garantiegeber gegenüber geltend zu machen.
  • 7. Im Falle der Weiterveräußerung des Fahrzeuges innerhalb der Garantiefrist erlischt die Garantie.
  • 8. Die Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die hier gewährte Garantie nicht berührt.